Z i e r f i s c h - u n d P f l a n z e n b ö r s e
Börsenordnung
§ 1 Jeder Aquarianer kann grundsätzlich als Käufer oder Anbieter an der GfA-Börse teilnehmen. Eine Mitgliedschaft in der GfA ist nicht erforderlich.

§ 2 Jeder Anbieter hat sich unaufgefordert bei der GfA-Börsenleitung zu melden.

§ 3 Jeder Anbieter muß für die Teilnahme an der GfA-Börse der GfA-Börsenleitung unaufgefordert einen Sachkundeausweis vorlegen.

§ 4 Nach Begutachtung der Zierfische und Pflanzen durch die GfA-Börsenleitung und erfolgter Zulassung hat sich der Anbieter in die GfA-Börsenliste einzutragen.
Er erkennt damit die Börsenleitung an.

§ 5 Das Anbieten geschützer Arten und Verstöße gegen das Tieschutzgesetz (unzureichende Verpackung usw.) sowie unlauterer Handel haben den dauerhaften Ausschluss von der GfA-Börse zur Folge.

§ 6 Der Verkauf von Handelsware oder gebrauchtem Zubehör ist nicht gestattet.

§ 7 Der Anbieter darf, wenn er von der GfA-Börsenleitung zugelassen wurde, ausschließlich selbstgezogene Zierfische und Pflanzen an der GfA-Börse anbieten.

§ 8 Im Börsenraum sind die Behältnisse (Tüten, Eimer, Container) bis zum Beginn der GfA-Börse geschlossen zu halten. Eventuell auftretende Nässe durch auslaufende Beutel usw. ist wegen der Unfallgefahr durch den Verursacher ohne besondere Aufforderung sofort zu beseitigen.

§ 9 Auf den Verkaufspreis werden 10 % Erlös zu Gunsten der GfA aufgeschlagen, die vom Käufer zu zahlen sind. Der Anbieter entrichtet ebenfalls 10 % seiner Umsatzes. Die 10 - prozentigen Aufschläge werden vom Schatzmeister der GfA berechnet.

§10 Die Teilnahme an den Veranstaltungen der GfA geschieht auf eigene Gefahr. Für entwendetes Eigentum wird keine Haftung vorgenommen.

§11 Beschwerden oder eventuelle Reklamationen sind nur während der Veranstaltung an die GfA-Börsenleitung zu richten. Diese entscheidet nach Ermessen unter Ausschluss des Rechtsweges.

§12 Die Entscheidungen der GfA-Börsenleitung sind bindend und endgültig. Ihren Anweisungen ist während der GfA-Veranstaltung Folge zu leisten.

§13 Verstöße gegen die GfA-Börsenordnung können den Ausschluss von der GfA-Zierfisch- und Pflanzenbörse zur Folge haben.

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